Was passiert mit der Versicherung bei einem Hausverkauf?

Wenn Sie Ihr Haus verkaufen und eine Gebäudeversicherung für das Haus besteht, müssen Sie den Hausverkauf gegenüber der Versicherung unverzüglich anzeigen. Das gilt, sobald der Käufer in das Grundbuch eingetragen ist und somit das Eigentum der Immobilie auf den Käufer übergeht.

Mit dem Grundbucheintrag werden die Rechte und Pflichten aus der Wohngebäudeversicherung auf den Käufer übertragen. Der Käufer wird rechtlich gesehen der Versicherungsnehmer. Sowohl der Verkäufer als auch der Käufer haften gesamtschuldnerisch für den Versicherungsbeitrag der laufenden Versicherungsperiode.

Verstöße gegen die Anzeigepflicht

Wenn die Immobilie verkauft wurde, bestehen Anzeigepflichten gegenüber der Wohngebäudeversicherung. Der Eigentumsübergang muss laut Vertragsbedingungen unverzüglich der Versicherung in Textform mitgeteilt werden. Bei einem Immobilienverkauf wahrt man in der Regel die Frist, wenn man die Benachrichtigung innerhalb von 14 Tagen nach der Änderung des Grundbucheintrags der Versicherung zukommen lässt.

Wenn Sie die Bekanntgabe über den Verkauf Ihrer Immobilie unterlassen, kann die Versicherung die Leistung im Schadensfall verweigern. Allerdings müssen für eine Leistungsverweigerung diese beiden Voraussetzungen gegeben sein:

  1. Zuerst muss mehr als ein Monat vergangen sein, nachdem die Anzeige über den Eigentumsübergang hätte zugehen müssen. Innerhalb dieses Monats besteht für die Immobilie in jedem Fall noch Versicherungsschutz.
  2. Zusätzlich muss die Versicherung dann noch beweisen, dass sie denselben Versicherungsvertrag mit dem Käufer der Immobilie nicht abgeschlossen hätte. Dafür müssen dann entsprechende Ablehnungsgründe vorliegen.

Kündigungsrecht des Käufers

Bei dem Eigentumsübergang einer Immobilie besteht sowohl für die Versicherung als auch für den Käufer die Möglichkeit das Versicherungsverhältnis zu kündigen. Dabei sind bestimmte Kündigungsfristen einzuhalten.

Die Gebäudeversicherung kann den Vertrag innerhalb eines Monats kündigen. Das einmonatige Kündigungsrecht beginnt, sobald die Versicherung von dem Immobilienverkauf Kenntnis erlangt hat. Macht der Versicherer von der Kündigung Gebrauch, darf sie frühestens nach Ablauf von einem Monat wirksam werden.

Auch der Käufer der Immobilie kann die Wohngebäudeversicherung innerhalb eines Monats kündigen. Die Frist beginnt ab dem Kaufzeitpunkt der Immobilie. Sollte der Käufer jedoch keine Kenntnis über das Bestehen einer Wohngebäudeversicherung gehabt haben, fängt die Frist erst an zu laufen, sobald er davon Wissen erlangt hat. Die Versicherung kann dann entweder sofort oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden.

Sofern die Gebäudeversicherung gekündigt wird, haftet der Verkäufer alleine für den Beitrag der aktuellen Versicherungsperiode.