Bei dem Verkauf einer Immobilie wird das gekaufte Immobilieneigentum auf den Käufer übertragen. Damit das Eigentum letztendlich auch rechtlich auf den neuen Besitzer übergeht, muss der Grundbucheintrag des Hauses geändert werden. Erst wenn der Käufer als Eigentümer im Grundbuch steht, ist er rechtlich gesehen der neue Inhaber beziehungsweise Eigentümer des Hauses.
Sofern noch Verbindlichkeiten im Grundbuch vermerkt sind, muss man sich spätestens Gedanken über die Tilgung des Bankdarlehens machen, wenn ein Käufer für das zum Verkauf stehende Haus gefunden wurde. Käufer möchten eine Immobilie immer nur dann übernehmen, wenn sich keine fremden finanziellen Lasten oder rechtliche Auseinandersetzungen in der Zukunft ereignen können.
Wie wird der Grundbucheintrag geändert?
Da der Kaufvertrag einer Immobilie notariell beurkundet werden muss, wird die Änderung im Grundbuch in der Regel auch von einem Notar durchgeführt. Der Grundbucheintrag wird mit einer Beglaubigung zur Eigentumsübertragung und nach Eingang des Kaufpreises veranlasst. Für die Zahlung des Kaufpreises kann als Sicherheit ein Treuhandkonto angelegt werden bis die Immobilie komplett übertragen wurde.
Im Normalfall wird für einen Hauskauf ein Darlehen bei einer Bank aufgenommen. Daher kann es sein, dass die kreditgebende Bank des Verkäufers zum Zeitpunkt der Eigentumsübertragung noch als Gläubiger (Darlehensgeber) im Grundbuch steht. Sollte dies der Fall sein, muss die Bank dem Eigentumsübergang zustimmen. Die Bank gibt ihr Einverständnis für die Grundbuchänderung, wenn das Darlehen von dem alten Hauseigentümer abbezahlt beziehungsweise getilgt wurde. Es kann auch vereinbart werden, dass der Käufer der Immobilie das Geld direkt an das Gläubigerkonto der Bank überweist. Damit das Darlehen vorzeitig getilgt werden kann, wird von der Bank in der Regel zusätzlich eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangt.
Aus diesen Gründen erfolgt die Änderung des Grundbucheintrags erst nachdem alle Zahlungen (Kaufpreis und Darlehenstilgung) getätigt wurden. Oft wird noch die Bank von dem Erwerber zugleich als neuer Gläubiger in das Grundbuch eingetragen, sofern für den Hauskauf ein Darlehen in Anspruch genommen wurde.